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Statuten

Statuten des Süniker Chilbiverein

1. Name und Sitz

 

Art. 1 "Name"

Der Süniker Chilbiverein, nachstehend SCV genannt, ist ein Verein im Sinne Art. 60 ff des ZGB.

 

2. Zweck der CV

 

Art. 2 "Zweck"

Der SCV organisiert die Süniker Chilbi und kann auch weitere gesellige oder kulturelle Anlässe organisieren.

 

3. Mitglieder

     

Art. 3 "Mitgliederkategorien"

Die SCV umfasst folgende Mitgliederkategorien:

- Aktivmitglieder

- Ehrenmitglieder

 

Art. 4 "Eintritt"

Jeder, der mit der Süniker Chilbi verbunden ist, bei deren Organisation und Abwicklung mithilft oder in Sünikon       wohnt, kann Mitglied im Verein werden. Mitglieder werden an der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands aufgenommen.

 

Art. 5 "Austritt"

Der Austritt kann jederzeit erfolgten,  wenn er schriftlich oder mündlich verlangt wird.

 

Art. 6 "Ausschluss"

Mitglieder, die ihre Verpflichtung gegenüber dem SCV nicht erfüllen, können durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden.

                                        

Art. 7

Ausgeschlossene Mitglieder sind von den Sanktion in Kenntnis zu setzen.

 

Art. 8 "Mutationen"

Der Vorstand legt an der Generalversammlung eine aktualisierte Mitgliederliste vor.

 

Austritte aus dem Vorstand sind 2 Monate vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen (auch Revisoren).

 

Art. 9 " Ehrenmitglieder"

Mitglieder, die sich während mehreren Jahren für den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands als Ehrenmitglieder von der Generalversammlung aufgenommen werden .

                                       

4. Pflichten und Rechte

 

Art. 10 "Beachtung der Statuten"

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des SCV zu wahren, die Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüsse nachzuleben und sich an Anordnungen der Vereinsleitung zu halten.

 

Art. 11

Neueintretende Mitglieder erhalten ein Exemplar der Vereinsstatuten.

 

Art. 12 "Stimmrecht"

Sämtliche Mitglieder sind an der Generalversammlung und an den Versammlungen stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.

 

Art. 13 "Befreiung von der Beitragspflicht"

Die Ehren- und Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht enthoben.

 

Art. 14 "Stellung ausgeschiedener Mitglieder"

Ausgetretene und ausgeschlossene  Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf Vereinsvermögen. Für die Beitragspflicht haften sie nach Massgabe der Zeit Ihrer Mitgliedschaft.

​

5. Organisation

 

Art. 15 "Organe" 

Die Organe des Vereins sind:

- Die Generalversammlung

- Der Vorstand

- Die Revisoren

 

Art. 16 "Generalversammlung"

Das oberste Organ des SCV ist die Generalversammlung. Sie wird vom Vorstand jährlich einberufen. Der Vorstand legt eine Traktandenliste vor, worüber die Generalversammlung abzustimmen hat.

Folgende Traktanden sind mindestens zu behandeln:

- Wahl eines Stimmenzählers

- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

- Jahresbericht des Vorstands

- Abnahme der Jahresrechnung und Bericht der Revisoren

- Wahl des Vorstandes und Kontrollstelle

- Festlegen der Mitgliederbeiträge

                                       

Art. 18

Über die Vereinsgeschäfte wird in offener Abstimmung entschieden.

Bei allen Abstimmungen  entscheidet das einfache Mehr der Anwesenden.

Der Präsident hat bei Stimmengleichheit Stichentscheid.

​

Art. 19 "Vorstand"

Die allgemeine Leitung des SCV ist einem aus mindestens 3 Mitglieder bestehenden Vorstand übertragen.

Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt.           

Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten Versammlung die Nachwahl für die restliche Amtsdauer.

 

Art. 20 "Revisoren"

Die Revisoren und ein Ersatzmitglied werden jedes Jahr gewählt wobei kein Revisor mehr als zwei Jahre in folge im Amt bleiben darf.

 

Art. 21 "Vertretung nach Aussen"

Der Vorstand vertritt den SCV nach aussen. Zwei Vorstandsmitglieder zeichnen rechtsverbindlich zu zweit nach aussen. Der Kassier hat in finanziellen Angelegenheiten das Einzelzeichnungsrecht.

 

Art. 22 "Obliegenheiten"

Der Vorstand hat im Besonderen folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

- Handhabung der Statuten

- Organisation der Süniker Chilbi

- Führen der Mitgliederliste

- Treuhänderischer Umgang mit dem Vereinsvermögen

- Einberufung der Generalversammlung

​

6. Finanzen

 

Art. 23 "Einnahmen "

Die Einnahmen des  SCV bestehen aus:

- Mitgliederbeiträgen

- Überschüssen aus Anlässen

- Gönnerbeiträgen

- weitere

 

Art. 24 "Anlagen"

Das Kapitalvermögen ist mündelsicher anzulegen.

 

Art. 25 "Haftbarkeit"

Der SCV haftet mit seinem ganzen Vermögen. Die persönliche Haftung der SCV-Mitglieder ist auf Fr. 20.- beschränkt.

 

Art. 26 "Versicherung"

Die Versicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes.

 

7. Diverses

 

Art. 27 "Unvorhergesehenes"

In allen in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fällen handelt der Vorstand des SCV zum Wohle des Vereins. Das ergänzende Recht der Art. 60 ff ZGB tritt automatisch in Kraft.

 

Art. 28 "Auflösung"

Die Auflösung des SCV kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Der letztgewählte Vorstand des SCV ist für die Ausführung dieser Bestimmung verantwortlich.

 

Art. 29 "Genehmigung"

Vorstehende Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 28. September 2001 von der Gründungsversammlung genehmigt worden und treten per sofort in Kraft.

​

 

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